Allgemeine Geschäfts­bedingungen für das Online-Parkplatz­buchungs­system


I. Geltungsbereich

Die Nutzung des Parkplatzbuchungssystems und der von der Platzhirsch (Parking) GmbH (im Folgenden PPG) angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Soweit Regelungen nicht enthalten sind, wie z. B. hinsichtlich einer außerordentlichen Vertragsbeendigung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

II. Vertragsabschluss

1.
Das Absenden der Buchung an die PPG stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Stellplatzmietvertrags dar.

2.
Die PPG verschickt eine E-Mail, die die Buchung bestätigt und deren Einzelheiten, wie gebucht, aufführt. Damit kommt ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande.

3.
Eine Änderung der Rechnungsanschrift ist nachträglich nicht möglich.

4.
Mit Vertragsabschluss erwirbt der Kunde das Recht zur einmaligen Abholung und Zubringung des KFZ am Terminal 1 oder 2 sowie Einstellung seines Kraftfahrzeugs in der von der PPG bewirtschafteten öffentlichen Parkfläche Parkhaus Platzhirsch, Am Südpark 7–11, 65451 Kelsterbach für den in der Buchung vereinbarten Zeitraum. Bei dem Produkt ONE-WAY VALET erfolgt keine Abholung des KFZ am Terminal 1 oder 2, das KFZ wird durch den Kunden eingestellt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Ausgenommen von der Nutzungsberechtigung sind ausschließlich als Kurzhalteparkflächen gekennzeichnete Bereiche. 
Die Übergabe des Fahrzeuges bei Abflug hat mindestens 30 Minuten vor dem von der Fluggesellschaft genannten Beginn des Check-In‘s zu erfolgen. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, so haftet die PPG nur dann für eine verspätete Annahme des Fahrzeuges, wenn der Flug aufgrund eines Verschuldens von der PPG nicht erreicht werden kann. Eine Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen.

5a.
Eine die vertraglich vereinbarte Parkzeit überschreitende Nutzung wird nach den jeweils geltenden Tarifen berechnet. Aktuell beträgt der Tarif - abhängig vom gebuchten Produkt - für eine überschreitende Nutzung maximal € 15,00 / pro angefangenen 24 Stunden. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein. § 545 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die PPG kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; etwaige weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5b.
Die PPG ist berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit vom Parkgelände auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.

6.
Die Einfahrt ist nur mit KFZ-Fahrzeugen möglich, die eine Gesamthöhe von unter 2,00 m aufweisen.
Eine Abwicklung von KFZ-Fahrzeugen > 2,00 m und / oder Anhängern sowie Motorrädern ist nicht möglich.

7.
Bewachung und Verwahrung sind nicht Gegenstand des Vertrags.

8.
Eine Buchung ist nicht übertragbar oder veräußerbar und ausschließlich für die persönliche Verwendung bestimmt.

9.
Auf dem Parkplatz-/Parkhausgelände gelten die Vorschriften des StVG und der StVO (Betrifft das Produkt ONE-WAY VALET).

10a.
Mit der Buchung und/oder dem Befahren des Geländes versichert der Kunde, dass der jeweilige Fahrer des Fahrzeugs zur Zeit des Befahrens im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und das Fahrzeug betriebssicher und gemäß den gesetzlichen Vorschriften versichert ist. Andernfalls ist die PPG berechtigt, die Annahme des Fahrzeuges zu verweigern und der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

10b.
Die PPG kann das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz-/Parkhausgelände verweigern, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass o. a. Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Kunde entsprechende Nachweise (insbesondere TÜV-Plakette, Versicherungsnachweis) nicht vor Ort bereithält. Für Schäden, die durch ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug während der Überführung oder des Parkens entstanden sind, haftet allein der Kunde.

10c.
Die PPG ist berechtigt, Fahrzeuge aus dem Parkhaus zu entfernen, sofern durch auslaufende Kraftstoffe, Öle, oder sonstige Stoffe die Betriebssicherheit des Parkhauses gefährdet und Umweltschäden entstehen können. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.

10d.
Widerrechtlich oder falsch abgestellte Fahrzeuge (Betrifft das Produkt ONE-WAY VALET) werden durch die PPG kostenpflichtig entfernt. Die Kosten i.H.v. 75,00 EUR sind vom Fahrzeugführer entsprechend vor Rückgabe des KFZ zu begleichen.

III. Stornierungen, Umbuchungen und nachträgliche Änderungen gebuchter Leistungen

1.
Stornierungen von vertraglich gebuchten Leistungen sind vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn nur möglich, wenn der entsprechend flexible Tarif des einzelnen Produktes ausgewählt wurde. Die Stornierung muss eigenständig unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer unter dem Menüpunkt LOGIN auf unserer Homepage der PPG gegenüber schriftlich erklärt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Stornierungen müssen bis zum Tag der Anreise erklärt werden, maßgebend für den Zeitpunkt der Stornierungen ist der Eingang der Erklärung bei der PPG. Bei Stornierungen, die nach dem Anreisetag erklärt werden, können entsprechend nur die anteiligen Parkgebühren bis zum Ende des Einstellungszeitraumes erstattet werden.

2.
Umbuchungen und nachträgliche Änderungen vertraglich gebuchter Leistungen sind ebenfalls nur möglich, sofern der entsprechend flexible Tarif des einzelnen Produktes ausgewählt wurde und noch entsprechende Stellplatzkapazität besteht. Umbuchungs- und / oder Änderungswünsche müssen ebenfalls schriftlich unter dem Menüpunkt LOGIN auf unserer Homepage erklärt werden.

3.
Stornierungen, Umbuchungen und/oder Änderungen von Leistungen, die nicht einem flexiblen Tarif unterliegen, können leider nicht berücksichtigt werden. Die PPG behält sich daneben in Fällen von Stornierungen, Umbuchungen und/oder nachträglichen Änderungen gebuchter Leistungen vor, vom Kunden die Rücksendung der ausgegebenen Vertragsunterlagen zu verlangen.

IV. Haftung

1.
Die PPG haftet im Rahmen der allgemein gültigen Sorgfaltspflichten für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung entsprechend der nachfolgenden Regelungen. Die insoweit vorgenommenen Einschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern.

2.
Die PPG haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind. Hierzu zählen insbesondere Diebstähle, Straßenblockaden, Arbeitskampfmaßnehmen oder Beschädigungen durch Dritte.

3.
Die PPG haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PPG nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Die insoweit geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

4.
Außer bei einer Haftung für Personenschäden ist der Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch in Höhe des dreifachen Vertragspreises, begrenzt. Im Übrigen beträgt die Haftungshöchstgrenze 1.000,00 €, es sei denn es liegt ein Fall der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

5.
Schadensersatzansprüche verfallen, wenn sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe schriftlich geltend gemacht werden. Begehrt der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt die Frist einen Monat. Der Kunde kann nach Ablauf dieser Fristen Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung derselben gehindert war.

6.
Die Ansprüche des Kunden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

7.
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden den Mitarbeitern der PPG bei Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen und diesen Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Kunden ausnahmsweise nicht möglich oder zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei der PPG unter der oben genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen.

8.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Anzeigepflicht bezüglich etwaiger Fahrzeugschäden, sind sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten.

9.
Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder andere Begleiter der PPG schuldhaft zugefügten Schäden und tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalles an die PPG ab, sofern dort ein Schaden entstanden ist.

V. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

b) Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort des vermittelten Parkplatzes.

c) Gerichtsstand ist Wiesbaden.

VI. Shuttleservice (Betrifft das Produkt ONE-WAY VALET)

1.
Die PPG bietet dem Kunden sowie etwaigen Mitreisenden einen unentgeltlichen Beförderungsdienst vom Parkplatz-/Parkhausgelände zum Flughafen Frankfurt am Main und retour an. Pro Buchung kann dieser unentgeltliche Beförderungsdienst nur einmal pro Wegstrecke in Anspruch genommen werden.

2.
Die Beförderung zu den Terminals 1 und 2 erfolgt gemäß Abfahrtsplan, einzusehen unterhttps://www.parkhausplatzhirsch.de/de/faq/shuttlebus-fahrplaene und erfolgt als Sammeltransport, so dass Wartezeiten nicht ausgeschlossen sind.

3.
Auffallende alkoholisierte und/oder randalierende Personen werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert.

4.
Der Kunde hat für pünktliches Erscheinen, auch seiner Mitreisenden, zu sorgen. Empfohlen wird ein Einfahren mindestens drei Stunden vor der geplanten Abflugzeit.

5.
Eine Haftung seitens der PPG für Nicht- bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen insbesondere am Check-in oder zum Flug besteht, soweit den Ziff. V.3. und 4. nicht Genüge getan wird, nicht.

6.
Im Übrigen haftet die PPG nach Maßgabe der Regelungen nach Ziff. IV.1–3 für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main nur, wenn die Angaben des Kunden in der Buchungsanfrage korrekt waren und in der Buchungsbestätigung enthalten sind, insbesondere Übergepäck (Menge und/oder Gewicht höher, als in den Bedingungen der Charter- bzw. Linienfluggesellschaften für kostenlose Beförderung enthalten) und/oder Sondergepäck (insbesondere Surfbrett, Tauchausrüstung, Ski, Golfausrüstung, etc.) angemeldet und von der PPG bestätigt wurden.

VII. Schlussbestimmungen

1.

Alle Texte und Bilder und weitere hier veröffentlichte Informationen unterliegen dem Copyright der PPG. Das Kopieren, Reproduzieren oder sonstige Nutzen des Ganzen oder von Teilen ist ohne die schriftliche Genehmigung der PPG nicht gestattet.

2.
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für die Abbedingung der Schriftform.

3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 23.05.2022

Clever parken lassen.
Entspannt starten.

Am Südpark 7-11, 65451 Kelsterbach
06122 / 5341-20

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